Die Voraussetzungen des Müßiggangs erfüllt der Lebenswandel desjenigen, der seine Tage mit keinerlei Tätigkeit ausfüllt, die - unter welchen Gesichtspunkten auch immer - als noch irgendwie sinnvoll angesehen werden könnte.
(Oberlandesgericht Düsseldorf 1962)
Dienstag, 6. Oktober 2015
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen