Dienstag, 6. Oktober 2015

Urteilsbegründung


Die Voraussetzungen des Müßiggangs erfüllt der Lebenswandel desjenigen, der seine Tage mit keinerlei Tätigkeit ausfüllt, die - unter welchen Gesichtspunkten auch immer - als noch irgendwie sinnvoll angesehen werden könnte.

(Oberlandesgericht Düsseldorf 1962)



Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen